BVerfG - Beschluß vom 19.03.2004
1 BvR 1319/02
Normen:
GOÄ § 6a Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 ; BPflV § 22 Abs. 1 S. 1 ; KHEntgG § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3172
NVwZ 2005, 576
Vorinstanzen:
BGH, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III ZR 186/01
OLG Düsseldorf, vom 07.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 161/00

Minderung der Gebühren eines Privatarztes für stationäre Leistungen

BVerfG, Beschluß vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1319/02

DRsp Nr. 2004/5973

Minderung der Gebühren eines Privatarztes für stationäre Leistungen

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zivilrichter einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte privatautonome Gebührenbeziehung zwischen Wahlleistungspatient und Arzt aus der konkreten Ausgestaltung der Beziehungen zwischen dem Krankenhaus, dem Privatpatienten und dem die Wahlleistungen erbringenden Arzt rechtfertigen.

Normenkette:

GOÄ § 6a Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 ; BPflV § 22 Abs. 1 S. 1 ; KHEntgG § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Chefarzt der Pathologie eines Krankenhauses und zugleich niedergelassener Vertragsarzt, der seine Praxis in den Krankenhausräumen führt. Er wendet sich gegen die Minderung seiner Vergütung für Leistungen, die er für Krankenhauspatienten mit Wahlleistungen privatärztlich in seiner Eigenschaft als niedergelassener Arzt erbracht hat.