LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.04.2012
5 Sa 1632/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 916/11

Minderung der Leistungsfähigkeit; personenbedingte Änderungskündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 1632/11

DRsp Nr. 2013/263

Minderung der Leistungsfähigkeit; personenbedingte Änderungskündigung

1. § 5 Ziffer 7 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Gruppe A setzt nicht nur die Ausbildung für den Einsatz, sondern darüber hinaus zumindest auch die tatsächliche Einsetzbarkeit des Croupiers bei allen von der Spielbank angebotenen Spielen voraus. 2. Ein personenbedingter Grund für eine Änderungskündigung kann vorliegen, wenn ein Croupier seit längerer Zeit bei einem der Spiele, die von der Spielbank angeboten werden, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2011 - 5 Ca 916/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen durch eine personenbedingte Kündigung.