LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2005
9 Sa 807/04
Normen:
LPersVG § 39 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ; BetrVG § 37 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 37/04 vom 09.07.2004,

Minderung des Arbeitsentgelts bei nicht erforderlicher Personalratstätigkeit - Darlegungs- und Beweislast - rechtsmissbräuchliches Verhalten aufgrund Gesamtschau aller Umstände

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 807/04

DRsp Nr. 2005/20083

Minderung des Arbeitsentgelts bei nicht erforderlicher Personalratstätigkeit - Darlegungs- und Beweislast - rechtsmissbräuchliches Verhalten aufgrund Gesamtschau aller Umstände

1. Im Rahmen des § 39 Abs. 2 LPersVG kommt es ebenso wie in § 37 Abs. 2 BetrVG maßgeblich darauf an, ob die Arbeitsversäumnis nach Umfang und Art der Behörde erforderlich ist, um die Aufgaben als Personalratsmitglied ordnungsgemäß zu erfüllen; hierfür sind weder rein objektive Momente noch subjektive Ansichten des einzelnen Personalratsmitgliedes maßgebend, entscheidend ist vielmehr, dass das Personalratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnis für notwendig halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden.