LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.10.2018
L 22 R 588/15
Normen:
SGB X § 48;
Fundstellen:
NZS 2019, 112
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 160/14

Minderung einer Rente wegen teilweiser ErwerbsminderungEinmaliges Arbeitsentgelt in Form einer Urlaubsabgeltung kein HinzuverdienstRechtsnatur einer UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen L 22 R 588/15

DRsp Nr. 2018/18407

Minderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Einmaliges Arbeitsentgelt in Form einer Urlaubsabgeltung kein Hinzuverdienst Rechtsnatur einer Urlaubsabgeltung Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch

1. Urlaubsabgeltung ist eine dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis obliegende Gegenleistung, die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erst mit dem Verfall bzw. der Unmöglichkeit einer Erfüllung des Urlaubsanspruchs anfällt. 2. Der Abgeltungsanspruch als Sekundäranspruch tritt an die Stelle des bereits während der Beschäftigung erworbenen Urlaubsanspruchs und er unterscheidet sich damit von einer echten Abfindung, die den Arbeitnehmer für den Wegfall erst künftiger Verdienstmöglichkeiten entschädigt. 3. Der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juli 2015 geändert. Der Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit er die Aufhebung der Rentengewährung für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2013 und Erstattung von 1.051,95 Euro betrifft.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.