LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.08.2011
3 Sa 133/11 B
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 266/10

Mindestalter für betriebliche Invalidenrente; unbegründete Zahlungsklage bei Nichterreichen tariflicher Altersgrenze

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 133/11 B

DRsp Nr. 2011/20534

Mindestalter für betriebliche Invalidenrente; unbegründete Zahlungsklage bei Nichterreichen tariflicher Altersgrenze

Eine betriebliche Versorgungsregelung kann vorsehen, dass eine Invalidenrente nur geschuldet wird, wenn die Invalidität nach Vollendung eines bestimmten Mindestalters (hier: des 50. Lebensjahres) eintritt (BAG 20.10.1987 - 3 AZR 208/86 - AP 7 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente). Eine solche Regelung verstößt weder gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG noch gegen die Bestimmungen des AGG.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.11.2010 - 3 Ca 266/10 B - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger ab dem 01.12.2003 Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsrente hat.

Der 0.0.1956 geborene Kläger war seit dem 01.06.1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Ihm wurde auf Grundlage der "Pensionsordnung für die H. W. KG D." vom 01.07.1976, wegen deren genauen Inhalts auf die mit der Klage überreichte Kopie (Bl. 8 - 11 d.A.) Bezug genommen wird, eine betriebliche Altersversorgung zugesagt.