LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.07.2018
8 TaBV 35/17
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; GTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz § 3 Gehaltsgruppe II; GTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz § 3 Gehaltsgruppe III;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 19/16

Mindestanforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats vor einer EingruppierungEingruppierungssystematik bei tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und hinzugefügten tariflichen Regelbeispielen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 8 TaBV 35/17

DRsp Nr. 2019/11714

Mindestanforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats vor einer Eingruppierung Eingruppierungssystematik bei tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und hinzugefügten tariflichen Regelbeispielen

1. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats über eine beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung muss mindestens den Namen des betroffenen Arbeitnehmers, die Angabe der vorgesehenen Tätigkeit und die beabsichtigte Einordnung in die Tarifgruppe und ggfs. Berufsjahresstaffel umfassen. 2. Sind in tariflichen Vergütungsgruppen den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt, sind die Erfordernisse der Tarifgruppe regelmäßig dann erfüllt, wenn der Beschäftigte eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Wird das Regelbeispiel nicht direkt erfüllt oder gibt es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, ist für die richtige Eingruppierung auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.07.2017 - Az.: 8 BV 19/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; GTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz § 3 Gehaltsgruppe II; GTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz § 3 Gehaltsgruppe III;

Gründe

I.