LAG Thüringen - Urteil vom 03.05.2022
5 Sa 21/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; MiLoG § 1; MiLoG § 20; MiLoG § 21 Abs. 1 Nr. 9; OWiG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 67/18

Mindestlohngesetz als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGBKein Schutz aus § 20 MiLoG bei vollständigem Entgeltausfall

LAG Thüringen, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 21/22

DRsp Nr. 2023/11388

Mindestlohngesetz als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB Kein Schutz aus § 20 MiLoG bei vollständigem Entgeltausfall

1. Das MiLoG ist im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ein Schutzgesetz, denn die Normen der §§ 1, 20, 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG schützen mindestens auch die einzelnen Arbeitnehmer vor Zahlung unangemessen niedriger Löhne. Die Zahlungspflicht in § 20 MiLoG und die daran anknüpfende Bußgeldvorschrift sollen ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns und damit angemessene Arbeitsbedingungen sicherstellen. 2. Die Schutzrichtung des MiLoG besteht nicht darin, vor Lohnausfall zu schützen, sondern davor, dass ein zu niedriger Lohn vereinbart und gezahlt wird. Das Mindestlohngesetz soll Schutz vor Unterschreitung einer angemessenen Lohnhöhe bieten und keinen Schutz vor Lohnausfall an sich.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 12.06.2019 - 1 Ca 67/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; MiLoG § 1; MiLoG § 20; MiLoG § 21 Abs. 1 Nr. 9; OWiG § 9;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Geschäftsführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz aufgrund unterbliebener Lohnzahlung für die Monate Juni und Juli 2017 in Höhe des Mindestlohns in Anspruch.