LAG Hamburg - Urteil vom 06.01.2010
5 Sa 33/09
Normen:
AEntG § 1 Abs. 1 S. 1; AEntG § 1 Abs. 1 S. 3; AEntG § 1 Abs. 1 S. 4; AEntG § 1 Abs. 3 a S. 1; TVG § 4 Abs. 3; TV Mindestlohn § 2; ÄnderungsTV Nr. 2 DB Services Nord § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 279/08

Mindestlohnwirksame Vergütungsbestandteile im Gebäudereinigerhandwerk; unbegründete Vergütungsklage eines Hallenreinigers der Deutschen Bahn AG bei Berücksichtigung einer tariflichen Einmalzahlung

LAG Hamburg, Urteil vom 06.01.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 33/09

DRsp Nr. 2010/16185

Mindestlohnwirksame Vergütungsbestandteile im Gebäudereinigerhandwerk; unbegründete Vergütungsklage eines Hallenreinigers der Deutschen Bahn AG bei Berücksichtigung einer tariflichen Einmalzahlung

1. Für die Frage, ob einem Arbeitnehmer im konkreten Fall mindestens die gesetzlich garantierten Arbeitsbedingungen gewährt werden, sind diese mit den im konkreten Fall vereinbarten Arbeitsbedingungen zu vergleichen; dabei ist auf die Grundsätze zum Günstigkeitsvergleich von tariflichen und vertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG zurückzugreifen. 2. Im Rahmen eines Sachgruppenvergleichs sind die Regelungen zu vergleichen, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen; bei dem Vergleich unterschiedlicher Leistungen kommt es darauf an, ob diese funktional gleichwertig sind. 3. Funktional gleichwertig für die Sicherung eines Mindesteinkommens des Arbeitnehmers sind alle Zahlungen der Arbeitgeberin, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen; dazu gehören auch Zulagen und Sonderzahlungen, für die der Arbeitnehmer außer der Arbeitsleistung keine weitere Gegenleistung (etwa Betriebstreue) zu erbringen hat.