LAG Köln, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 906/04
ArbG Köln, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 13179/03
Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis - unzulässige Zurückverweisung des Rechtsstreits bei Verfahrensmangel
BAG, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 78/05
DRsp Nr. 2007/2971
Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis - unzulässige Zurückverweisung des Rechtsstreits bei Verfahrensmangel
Orientierungssätze:1. § 7 Abs. 2BetrAVG beschränkt die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und enthält keine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen. Die Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2BetrAVG iVm. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5BetrAVG stehen nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner.2. Das Betriebsrentengesetz verwendet für die Voraussetzungen und die Höhe gesetzlich unverfallbarer Versorgungsanwartschaften einen einheitlichen Begriff der Betriebszugehörigkeit. Sie ist beim Zeitwertfaktor ebenso zu berechnen wie bei den Unverfallbarkeitsfristen nach § 1 Abs. 1BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung iVm. § 30fBetrAVG nF.3. Die Dienstzeiten in einem unterbrochenen Arbeitsverhältnis bilden für den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften keine Einheit. Dies gilt auch für kürzere Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses.
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