BAG - Urteil vom 25.04.2006
3 AZR 78/05
Normen:
BetrAVG § 2 § 7 § 30f ; ArbGG § 67 § 68 § 72 ; ZPO § 139 § 373 § 529 § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 111 zu § 7 BetrAVG
AuA 2006, 361
NZA 2007, 408
NZI 2007, 254
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 906/04
ArbG Köln, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 13179/03

Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis - unzulässige Zurückverweisung des Rechtsstreits bei Verfahrensmangel

BAG, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 78/05

DRsp Nr. 2007/2971

Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis - unzulässige Zurückverweisung des Rechtsstreits bei Verfahrensmangel

Orientierungssätze:1. § 7 Abs. 2 BetrAVG beschränkt die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und enthält keine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen. Die Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2 BetrAVG iVm. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG stehen nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner.2. Das Betriebsrentengesetz verwendet für die Voraussetzungen und die Höhe gesetzlich unverfallbarer Versorgungsanwartschaften einen einheitlichen Begriff der Betriebszugehörigkeit. Sie ist beim Zeitwertfaktor ebenso zu berechnen wie bei den Unverfallbarkeitsfristen nach § 1 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung iVm. § 30f BetrAVG nF.3. Die Dienstzeiten in einem unterbrochenen Arbeitsverhältnis bilden für den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften keine Einheit. Dies gilt auch für kürzere Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses.