LAG Hamm - Urteil vom 25.02.2015
5 Sa 1315/14
Normen:
§§ 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 TzBfG, 21 BEEG,; 5 Nr. 1 Buchst. a Richtlinie 1999/70EG, § 242 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 785/14

Missbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Vertretungs-Lehrkraft

LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1315/14

DRsp Nr. 2015/13866

Missbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Vertretungs-Lehrkraft

Die Beschäftigung einer als Vertretungskraft für verschiedene in Elternzeit befindliche Lehrkräfte an verschiedenen Schulen über einen Zeitraum von 9,5 Jahren bei insgesamt 22 Vertragsänderungen indiziert eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der an sich zulässigen Vertretungsbefristung. Allein, dass das beklagte Land Stellen nur im Umfang bewilligter Haushaltsmittel besetzen kann, steht dem Zustandekommen eine unbefristeten Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die konkrete Gestaltung von Befristungen in einem Vertretungsverhältnis sich objektiv als rechtsmissbräuchlich darstellt. Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorgaben wird durch eine zu beachtende Haushaltsdisziplin nicht verdrängt, vielmehr ist diese bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen. Eine fehlende formale Qualifikation der Vertretungskraft ist als Rechtfertigung für die konkrete Handhabung der Befristungen jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Arbeitsverhältnis gleichwohl über einen Zeitraum von 9,5 Jahren durchgeführt wurde. Der vielfältige Anfall von Vertretungen aufgrund Mutterschaft, Elternzeit und Sonderurlaub stellt keine "branchenspezifische Besonderheit" im Schulbereich dar.

Tenor