BAG - Beschluß vom 03.12.1991
GS 1/90
Normen:
ArbGG § 45 Abs. 2 S. 1, 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1, § 112 Abs. 1 S. 4; BetrVG (1952) § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1859
BB 1992, 2000 B
VersR 1992, 1497
AuA 1992, 286
Vorinstanzen:
Vorlegender Senat: Erster Senat - Beschluß vom 13.2.1990 - 1 AZR 171/87 -,

Mitbestimmung - Anrechnung übertariflicher Zulage

BAG, Beschluß vom 03.12.1991 - Aktenzeichen GS 1/90

DRsp Nr. 1996/6091

Mitbestimmung - Anrechnung übertariflicher Zulage

»1. Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG steht einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Festlegung von Kriterien für über-/außertarifliche Zulagen nicht entgegen. Dieses Mitbestimmungsrecht kann sowohl durch formlose Regelungsabrede als auch durch Abschluß einer Betriebsvereinbarung ausgeübt werden. 2. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG wird durch den Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine inhaltliche und abschließende tarifliche Regelung über den Mitbestimmungsgegen stand besteht. Das ist nicht der Fall, wenn das Mindestentgelt im Tarifvertrag geregelt ist, der Arbeitgeber aber darüber hinaus eine betriebliche über-/außertarifliche Zulage gewährt 3. Die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf über-/außertarifliche Zulagen und der Widerruf von über-/außertariflichen Zulagen aus Anlaß und bis zur Höhe einer Tariflohnerhöhung unterliegen dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderseitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anrechnung durch gestaltende Erklärung erfolgt oder sich automatisch vollzieht.