BAG - Beschluß vom 03.12.1991
GS 2/90
Normen:
ArbGG § 45 Abs. 2 S. 1, 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1, § 112 Abs. 1 S. 4; BetrVG (1952) § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972
AuA 1992, 286
BAGE 69, 134
BB 1991, 2528
BB 1992, 1418, 1859
BB 1992, 1418
DB 1991, 2593
DB 1992, 1573, 1579
DZWIR 1992, 515
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 30
JuS 1993, 168
NZA 1992, 749, 767, 961
NZA 1992, 749
SAE 1993, 144
VersR 1992, 1373
ZIP 1992, 1095
Vorinstanzen:
Vorlegender Senat: Erster Senat - Beschluß vom 13.2.1990 - 1 ABR 35/87 -,

Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

BAG, Beschluß vom 03.12.1991 - Aktenzeichen GS 2/90

DRsp Nr. 1996/6092

Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

»1. Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG steht einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Festlegung von Kriterien für über-/außertarifliche Zulagen nicht entgegen. Dieses Mitbestimmungsrecht kann sowohl durch formlose Regelungsabrede als auch durch Abschluß einer Betriebsvereinbarung ausgeübt werden. 2. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 wird durch den Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine inhaltliche und abschließende tarifliche Regelung über den Mitbestimmungsgegenstand besteht. Das ist nicht der Fall, wenn das Mindestentgelt im Tarifvertrag geregelt ist, der Arbeitgeber aber darüber hinaus eine betriebliche über-/außertarifliche Zulage gewährt. 3. Die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf über-/außertarifliche Zulagen und der Widerruf von über-/außertariflichen Zulagen aus Anlaß und bis zur Höhe einer Tariflohnerhöhung unterliegen dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anrechnung durch gestaltende Erklärung erfolgt oder sich automatisch vollzieht.