LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.09.2005
16 Sa 1331/04
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 128/03

Mitbestimmung bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf Zulagen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 1331/04

DRsp Nr. 2005/18749

Mitbestimmung bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf Zulagen

»Bei einer Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf Zulagen um einen bestimmten Prozentsatz ändern sich die Verteilungsgrundsätze, wenn die gezahlten Zulagen in unterschiedlichen Prozentsätzen zur Vergütung gezahlt werden. Für diesen Fall hat der Betriebsrat bei der Anrechnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen steht dem Arbeitnehmer deshalb der Anspruch auf die ungekürzten Zulagen zu.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass eine Verrechnung der Tariflohnerhöhung zum 01.05.2002 mit übertariflichen Zulagen rechtsunwirksam sei, begehrt neue Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum vom 01.05.2002 bis 31.07.2003 und begehrt schließlich Zahlung eines Restbetrags für Mai 2002 in Höhe von 56,44 EUR.