BAG - Beschluß vom 16.02.1993
3 ABR 29/92
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Satz 1; BetrVG § 87, § 87 Abs. 1 Nr. 8,10;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972
BAGE 72, 229
BB 1993, 1088
BB 1993, 1088, 1291
BB 1993, 1291
DB 1993, 1240
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 41
FamRZ 1993, 1067
NZA 1993, 953
SAE 1994, 299
VersR 1993, 1299
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. 5 TaBV 25/91 - 14.1.92 ArbG Frankfurt/M. - 10 BV 1/90 - 15.11.90,

Mitbestimmung bei Auswahl von Versicherungsunternehmen

BAG, Beschluß vom 16.02.1993 - Aktenzeichen 3 ABR 29/92

DRsp Nr. 1993/3355

Mitbestimmung bei Auswahl von Versicherungsunternehmen

»1. Schließt ein Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Lebensversicherungsverträge zugunsten seiner Arbeitnehmer bei einem Versicherungsunternehmen ab, unterliegen der Leistungsplan und die Regelungen über die Heranziehung der Arbeitnehmer zu Versicherungsbeiträgen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dagegen gehört die Auswahl des Versicherungsunternehmens, mit dem der Arbeitgeber diese Lebensversicherungsverträge abschließt, nicht zu den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. 2. Der Wechsel der Versicherungsgesellschaft ist keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, solange der Verteilungsplan und die Beitragsbelastung der Arbeitnehmer davon unberührt bleiben. 3. Gegen die Ablösung von Versorgungszusagen, die auf einer betrieblichen Einheitsregelung beruhen, durch einen Tarifvertrag, bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn in dem Tarifvertrag die vertraglich bereits erworbenen Rechte aufrechterhalten und die Leistungen insgesamt verbessert werden.