BVerwG - Beschluss vom 30.06.2005
6 P 9.04
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 34
DVBl 2005, 1523
NVwZ 2006, 100
NZA-RR 2005, 665
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 2932/04

Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit der Ableistung von Überstunden; kollektiver Tatbestand; demokratisches Prinzip und Verantwortungsgrenze

BVerwG, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 6 P 9.04

DRsp Nr. 2005/12682

Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit der Ableistung von Überstunden; kollektiver Tatbestand; demokratisches Prinzip und Verantwortungsgrenze

»1. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erstreckt sich auch auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet werden. 2. Deklariert der Dienststellenleiter in der Überstundenanordnung die Ableistung der Überstunden als freiwillig, so wird damit der in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG vorausgesetzte kollektive Tatbestand nicht in Frage gestellt. 3. Soweit Maßnahmen, die dem Katalog der uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 BPersVG unterfallen, die Regierungsverantwortung berühren, ist das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BPersVG analog anzuwenden.«

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I.