LAG Hamburg - Beschluss vom 09.04.2014
5 TaBV 15/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3; ArbSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 11/13

Mitbestimmung bei der Bereitstellung von Arbeits- und Schutzkleidung im Rahmen eines GestellungsvertragesUnbegründeter Antrag des Betriebsrats des Gestellungsträgers bei Eingliederung der gestellten Beschäftigten im Einsatzbetrieb

LAG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 5 TaBV 15/13

DRsp Nr. 2016/18102

Mitbestimmung bei der Bereitstellung von Arbeits- und Schutzkleidung im Rahmen eines Gestellungsvertrages Unbegründeter Antrag des Betriebsrats des Gestellungsträgers bei Eingliederung der gestellten Beschäftigten im Einsatzbetrieb

1. Bei einem Gestellungsvertrag verpflichtet sich der Gestellungsträger gegenüber der Betriebsinhaberin, die für die Erfüllung des Betriebszwecks erforderlichen Personen zur Verfügung zu stellen, ohne dass mit der Betriebsinhaberin Arbeitsverträge geschlossen werden. Beschäftigte gehören betriebsverfassungsrechtlich zur Belegschaft der Betriebsinhaberin, wenn die gestellten Personen mit der Betriebsinhaberin ohne Arbeitsvertrag in ein arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis zu ihr treten. 2. Werden Beschäftige im Rahmen eines Gestellungsvertrages einem Betrieb überlassen, in dem sie auch ihre Kleidung erhalten, und unterliegen die gestellten Beschäftigten wie leihweise Beschäftigte dem Weisungsrecht der Betriebsinhaberin, ist der dort gewählte und zuständige Betriebsrates berechtigt und verpflichtet, die Mitbestimmungsrechte auch mit Wirkung für die gestellten Beschäftigten auszuüben.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Juli 2013 - 3 BV 11/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3; ArbSchG § ;