LAG München - Beschluss vom 16.12.2010
3 TaBV 33/09
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs.1 Nr.10; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 48/08

Mitbestimmung bei der Eingruppierung nach Betriebsteilübergang eines gemeinsamen Betriebes; Verpflichtung der Vertragsarbeitgeberin zur Durchführung des Eingruppierungsmitbestimmungsverfahrens

LAG München, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 3 TaBV 33/09

DRsp Nr. 2011/6195

Mitbestimmung bei der Eingruppierung nach Betriebsteilübergang eines gemeinsamen Betriebes; Verpflichtung der Vertragsarbeitgeberin zur Durchführung des Eingruppierungsmitbestimmungsverfahrens

1. Die Verpflichtung zur Durchführung des Eingruppierungs-Mitbestimmungsverfahrens trifft in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen nur den am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten, jeweiligen Vertragsarbeitgeber des einzugruppierenden Arbeitnehmers. 2. Geht ein Betriebsteil unter Wahrung seiner Identität durch Rechtsgeschäft auf einen Erwerber über, muss dieser einen bisher im übergegangenen Betriebsteil praktizierten Entlohnungsgrundsatz, die Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Tarifgebundenheit in eine tarifliche Entgeltordnung einzugruppieren, auch dann weiter anwenden, wenn er - im Gegensatz zum bisherigen Betriebsteilinhaber - nicht tarif-gebunden ist, solange dieser Entlohnungsgrundsatz nicht unter Beachtung des Mit-bestimmungsrechts nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG abgelöst ist (im Anschluss an BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/08).

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 - 4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 14.01.2009 - 37 BV 48/08 - geändert: