LAG Niedersachsen - Beschluss vom 03.07.2017
8 TaBV 42/16
Normen:
BetrVG 23 Abs. 3; BGB § 1004;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 536
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 21/15

Mitbestimmung bei der Erstellung und Durchführung von DienstplänenAllgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei wiederholter Verletzung von Mitbestimmungsrechten durch die Arbeitgeberin

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 03.07.2017 - Aktenzeichen 8 TaBV 42/16

DRsp Nr. 2017/11712

Mitbestimmung bei der Erstellung und Durchführung von Dienstplänen Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei wiederholter Verletzung von Mitbestimmungsrechten durch die Arbeitgeberin

1) Bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG steht dem Betriebsrat unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen des Arbeitgebers zu, § 1004 BGB analog iVm. §§ 2, 87 Abs. 1 BetrVG. 2) Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG steht zu befürchten, wenn die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch später mehrfach verletzt hat. 3) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG entfällt nicht dadurch, dass die Mitarbeiter die nicht mit Zustimmung des Betriebsrates geleisteten Arbeiten "freiwillig" verrichtet haben. 4) Um sog. Notfälle handelt es sich nicht, wenn der "Notfall" im Betrieb die Regel ist. 5) Verlangt der Betriebsrat die Durchsetzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG, verstößt er noch nicht allein dadurch gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass er sich - aufgrund anderer, nicht offensichtlich unvertretbarer Auffassung - in den durch das BetrVG vorgesehenen Verfahren einer inhaltlichen Auseinandersetzung verwehrt.