LAG Niedersachsen - Beschluss vom 10.11.2014
8 TaBV 120/13
Normen:
BetrVG § 92 Abs. 1 S. 1; PsychPV § 4 Abs. 2; PsychPV § 4 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 3/13

Mitbestimmung bei der Personalplanung in psychiatrischen KlinikenÜberlassung von Stichtagserhebungen zur Festlegung des Budgets zwischen den Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarungunbegründeter Verpflichtungsantrag des Betriebsrats bei ausschließlicher Verwendung der Stichtagserhebungen als Finanzierungsinstrument und anderweitiger Ausgestaltung der Personalplanung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 8 TaBV 120/13

DRsp Nr. 2015/1596

Mitbestimmung bei der Personalplanung in psychiatrischen Kliniken Überlassung von Stichtagserhebungen zur Festlegung des Budgets zwischen den Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung unbegründeter Verpflichtungsantrag des Betriebsrats bei ausschließlicher Verwendung der Stichtagserhebungen als Finanzierungsinstrument und anderweitiger Ausgestaltung der Personalplanung

Dienen Stichtagserhebungen, die nach einer VO erhoben werden müssen, nicht ausschließlich der Festlegung des Budgets zwischen den Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung, sondern übergeordnet auch und gerade dem Ziel einer ausreichenden zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung der Patienten, sind diese dem Betriebsrat dennoch nicht vorzulegen, wenn die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, dieselben Maßstäbe und Methoden zu übernehmen und innerbetrieblich umzusetzen und sie dies auch nicht tut.

1) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 17.10.2013 -1 BV 3/13 - abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 92 Abs. 1 S. 1; PsychPV § 4 Abs. 2; PsychPV § 4 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.