LAG Nürnberg - Beschluss vom 20.12.2011
6 TaBV 37/11
Normen:
BetrVG § 81 Abs. 1; BetrVG § 81 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 96;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 26/10

Mitbestimmung bei der Übertragung ärztlicher Aufgaben auf Beschäftigte des Pflegedienstes; unbegründeter Globalantrag des Betriebsrats bei Bewertung jeglicher Delegation ärztlicher Aufgaben auf Pflegekräfte als Versetzung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 6 TaBV 37/11

DRsp Nr. 2012/10490

Mitbestimmung bei der Übertragung ärztlicher Aufgaben auf Beschäftigte des Pflegedienstes; unbegründeter Globalantrag des Betriebsrats bei Bewertung jeglicher Delegation ärztlicher Aufgaben auf Pflegekräfte als Versetzung

1. Die Delegation ärztlicher Aufgaben auf Pflegekräfte als solches stellt nicht in jedem Einzelfall eine "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs" dar; will der Betriebsrat dies festgestellt wissen, handelt es sich um einen unbegründeten Globalantrag, so dass es der Prüfung, ob in Einzelfällen die Anforderungen des § 95 Abs. 3 BetrVG erfüllt sind, nicht bedarf. 2. Die allgemeine Anweisung des Arbeitgebers, unter welchen Umständen und in welcher Form die Übernahme ärztlicher Tätigkeiten von den Pflegekräften abgelehnt werden kann, ist als reines "Arbeitsverhalten" einzustufen und löst kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus. Soweit die Anweisung die Absolvierung von Schulungsmaßnahmen und deren Dokumentation vorschreibt, betrifft dies Mitbestimmungsrechte nach §§ 96 ff. BetrVG und nicht § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 13.07.2011, Az. 5 BV 26/10, wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 81 Abs. 1; BetrVG § 81 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 95 Abs. 3;