LAG Niedersachsen - Beschluss vom 30.11.2017
6 TaBV 44/17
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 22/16

Mitbestimmung bei der UrlaubsplanungUnterlassungsantrag des Betriebsrats einer psychiatrischen Fachklinik gegen den Aushang der Stationsleitung zu Vorgaben der Urlaubsplanung im Falle deckungsgleicher Urlaubswünsche

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 6 TaBV 44/17

DRsp Nr. 2018/8876

Mitbestimmung bei der Urlaubsplanung Unterlassungsantrag des Betriebsrats einer psychiatrischen Fachklinik gegen den Aushang der Stationsleitung zu Vorgaben der Urlaubsplanung im Falle deckungsgleicher Urlaubswünsche

1. Die einseitige arbeitgeberseitige Bestimmung einer Quote von Mitarbeitern, die in einem identischen Zeitraum Urlaub beantragen und/oder bewilligt erhalten können, verletzt das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. 2. Der Arbeitgeber hat sich mitbestimmungswidriges Handeln des von ihm eingesetzten Personals zurechnen zu lassen. 3. Die für ein Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber bereits einmal das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verletzt hat und die tatsächliche Entwicklung einen neuerlichen Eingriff nicht unwahrscheinlich macht, weil der Arbeitgeber sich vom mitbestimmungswidrigen Verhalten seines Personals weder distanziert noch dieses zu mitbestimmungskonformen Verhalten angehalten hat.