LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.2005
3 TaBV 19/05
Normen:
BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 4/04

Mitbestimmung bei einer Eingruppierung, Gemienschaftsbetrieb

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2005 - Aktenzeichen 3 TaBV 19/05

DRsp Nr. 2005/18760

Mitbestimmung bei einer Eingruppierung, Gemienschaftsbetrieb

»Voraussetzung für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates nach § 99 BetrVG ist die Anwendbarkeit einer Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers (BAG, Beschluss vom 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 - AP 28 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung = EzA § 99 BetrVG 2001 Nr. 3). Das gilt auch bei einem von mehreren Arbeitgebern gebildeten Gemeinschaftsbetrieb. Hier kommt es ausschließlich darauf an, ob die Vergütungsordnung für den jeweils einstellenden Arbeitgeber gilt.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nunmehr noch über die Frage, ob die Bet. zu 1) verpflichtet ist, den Arbeitnehmer L... in eine tarifliche Vergütungsgruppe des Gehaltstarifvertrages für die Firma "D..." einzugruppieren.

Die Bet. zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der Firma "D..." Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: "D..."). Bet. zu 2) ist der bei der Firma "D..." gebildete Betriebsrat.