BAG - Beschluß vom 12.12.2006
1 ABR 13/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3, 4 § 101 S. 1 § 95 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 888 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung
ArbRB 2007, 105
AuA 2007, 760
AuR 2007, 105
BAGE 120, 303
DB 2007, 527
MDR 2007, 726
NZA 2007, 348
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 9/05
ArbG Köln, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 320/03

Mitbestimmung bei Eingruppierung außertariflich vergüteter Angestellter

BAG, Beschluß vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 13/06

DRsp Nr. 2007/2969

Mitbestimmung bei Eingruppierung außertariflich vergüteter Angestellter

»Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt.«

Orientierungssätze:1. Gemäß § 101 Satz 1 BetrVG kann dem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufgegeben werden, wenn er einen Arbeitnehmer ein- oder umgruppiert, obwohl der Betriebsrat seine hierzu nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung ordnungsgemäß verweigert hat.2. Die betriebliche Vergütungsordnung, in welche der Arbeitgeber die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats einzugruppieren hat, beschränkt sich nicht auf die tarifliche Vergütungsordnung. Zu ihr gehört auch der außertarifliche Bereich.3. Bei der Versetzung eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber eine erneute Eingruppierung vornehmen und den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG beteiligen. Dies gilt auch bei Arbeitnehmern, die dem außertariflichen Bereich zugeordnet sind.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3, 4 § 101 S. 1 § 95 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 888 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: