BAG - Beschluß vom 27.07.1993
1 ABR 11/93
Normen:
BetrVG § 99 ; TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II i.d.F. vom 22. März 1991;
Fundstellen:
AP Nr. 110 § 99 BetrVG 1972
BAGE 74, 10
BAGE 74, 11
BB 1993, 2240
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 116
NZA 199
NZA 1994, 952
SAE 1995, 44
Vorinstanzen:
ArbG Köln, LAG Köln, vom 24.04.1992vom 14.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 25/92 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 62/92

Mitbestimmung bei Eingruppierung und Umgruppierung - Bestimmung der Fallgruppe einer Lohngruppe

BAG, Beschluß vom 27.07.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 11/93

DRsp Nr. 1994/1606

Mitbestimmung bei Eingruppierung und Umgruppierung - Bestimmung der Fallgruppe einer Lohngruppe

»Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungen und Umgruppierungen gemäß § 99 BetrVG erstreckt sich bei einer nach Lohn- und Fallgruppen aufgebauten tariflichen Vergütungsordnung (hier gemäß TV über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes - MTB II -) nicht nur auf die Bestimmung der Lohngruppe, sondern auch auf die der richtigen Fallgruppe dieser Lohngruppe, wenn damit unterschiedliche Rechtsfolgewirkungen verbunden sein können. Hiervon ist auszugehen bei Fallgruppen, aus denen ein sog. Bewährungsaufstieg vorgesehen ist.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II i.d.F. vom 22. März 1991;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat zu Recht die Zustimmung zu der vom Arbeitgeber beabsichtigten Neu Eingruppierung eines Arbeitnehmers verweigert hat.