BVerwG - Beschluss vom 05.04.2011
6 P 1.10
Normen:
ArbGG § 93 Abs. 1 S. 1; HmbPersVG § 100 Abs. 2; HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; HmbPersVG § 86;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 391
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 166/09
VG Hamburg, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG 25 FL 12/08

Mitbestimmung bei Einladung eines Schulleiters zu Präsenztagen der allgemeinen Lehrerkonferenz

BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen 6 P 1.10

DRsp Nr. 2011/8221

Mitbestimmung bei Einladung eines Schulleiters zu Präsenztagen der allgemeinen Lehrerkonferenz

Die Maßnahme des Schulleiters, mit welcher er für die Präsenztage zur allgemeinen Lehrerkonferenz einlädt, den Beginn der Abteilungskonferenzen festlegt und anordnet, dass Teamabsprachen sowie Klassen- und Fachkonferenzen stattzufinden haben, ist als Aufteilung der Arbeitszeit für pädagogisches Personal nach § 86 Abs. 2 HmbPersVG mitbestimmungsfrei.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 93 Abs. 1 S. 1; HmbPersVG § 100 Abs. 2; HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; HmbPersVG § 86;

Gründe

I

Nachdem der Antragsteller im Dienststellengespräch vom 3. Juli 2008 erfahren hatte, dass an den Präsenztagen verschiedene Konferenzen geplant seien, machte er im Schreiben vom 7. Juli 2008 im Hinblick auf Zeitpunkt und Lage der Konferenzen ein Mitbestimmungsrecht geltend. Dem trat die Beteiligte mit Schreiben vom gleichen Tage unter Hinweis auf § 86 Abs. 2 HmbPersVG entgegen. Gemäß Aushang vom 9. Juli 2008 traf sie folgende Anordnung:

"Präsenztage 2008

25.8.08

...

Teamabsprachen

Klassenkonferenzen

Fachkonferenzen

26.8.08

9:00 Uhr Allgemeine Lehrerkonferenz

-

Personelles

-

Organisation des Schuljahresbeginns

- - - - - - a) b)