BAG - Beschluß vom 18.10.1994
1 ABR 9/94
Normen:
BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972
AuA 1995, 134
AuA 1995, 33
BAGE 78, 142
BB 1995, 518
CR 1995, 155
DB 1995, 382
DRsp VI(642)280a
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 124
MDR 1995, 1149
NZA 1995, 281
SAE 1996, 157
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 111/93
ArbG Bochum, vom 30.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 86/92

Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

BAG, Beschluß vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 9/94

DRsp Nr. 1995/3120

Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

»Der Einsatz von Fremdpersonal im Betrieb ist nur dann nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn dieses Personal in den Betrieb eingegliedert wird. Die Eingliederung setzt voraus, daß der Arbeitgeber des Betriebs auch gegenüber dem Fremdpersonal wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung übernimmt. Sie ist dagegen zu verneinen, wenn nur das betriebsfremde Unternehmen die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort zu treffen hat (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz von Fremdpersonal beim Leergut-Rückversand in den B.er Werken der Arbeitgeberin, einer Automobilherstellerin, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegt.