LAG Nürnberg - Beschluss vom 12.10.2010
7 TaBV 86/09
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 95 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 72 a Abs. 2 S. 1; ArbGG § 92 a;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 25/09

Mitbestimmung bei Einstellung einer Verkäuferin in Drogerieverkaufsstelle; Zustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebrates zu Stellenausschreibung und Bewerberinnenauswahl; vorläufige Einstellung bei nicht offensichtlicher Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeiten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 7 TaBV 86/09

DRsp Nr. 2011/3398

Mitbestimmung bei Einstellung einer Verkäuferin in Drogerieverkaufsstelle; Zustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebrates zu Stellenausschreibung und Bewerberinnenauswahl; vorläufige Einstellung bei nicht offensichtlicher Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeiten

1. Besteht eine Betriebsvereinbarung zu "innerbetrieblichen Stellenausschreibungen gemäß § 93 BetrVG" und wird in ihr die Ausschreibungsverpflichtung selbst festgeschrieben und der Inhalt der Ausschreibung genau bestimmt, liegt allein damit eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 95 Abs. 1 BetrVG nicht vor. 2. Sonstige Nachteile im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG sind nicht unerhebliche Verschlechterungen in der tatsächlichen oder rechtlichen Stellung einer Arbeitnehmerin, wobei auf die erstrebte Veränderung entweder ein Rechtsanspruch oder zumindest eine rechtlich erhebliche Anwartschaft bestehen muss; der Verlust einer Chance oder die Nichterfüllung der bloßen Erwartung einer Arbeitnehmerin, selbst einen anderweit besetzten Arbeitsplatz zu erhalten, genügt nicht. 3. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat die Gründe zu erläutern, die ihn zur Auswahl der betreffenden Mitarbeiterin bewogen haben.