BAG - Beschluß vom 03.07.1990
1 ABR 36/89
Normen:
BetrVG § 99, § 118 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 3/87
LAG Niedersachsen, vom 27.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 74/87

Mitbestimmung bei Einstellung in Tendenzbetrieb

BAG, Beschluß vom 03.07.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 36/89

DRsp Nr. 2000/1100

Mitbestimmung bei Einstellung in Tendenzbetrieb

»Die Beschäftigung von Honorarlehrkräften als freie Mitarbeiter in berufsbildenden Einrichtungen einer Gewerkschaft ist eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG, wenn diese Honorarlehrkräfte in gleicher Weise wie festangestellte Lehrkräfte im Rahmen der Lehrpläne Unterricht erteilen. Das Bildungswerk einer Gewerkschaft kann erzieherischen Bestimmungen auch dann dienen, wenn es im wesentlichen Erwachsenenbildung betreibt.«

Normenkette:

BetrVG § 99, § 118 ;

Gründe:

A. Zwischen dem beteiligten Arbeitgeber und dem Betriebsrat besteht Streit darüber, ob dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Honorarlehrkräften hat.

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein im Land Niedersachsen, in dem DAG-Mitglieder Mitglied werden können, die an der Bildungsarbeit der DAG direkt mitwirken oder diese fördern (§ 5 Ziff. 1 Vereinssatzung). Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erwachsenenbildung in Niedersachsen, insbesondere die Förderung des selbständigen und verantwortlichen Urteilens der Teilnehmer der Bildungsmaßnahmen und der Befähigung zur Mitverantwortung und Mitbestimmung im öffentlichen Leben § 3 Ziff. 1 Vereinssatzung).