LAG München - Beschluss vom 11.10.2005
6 TaBV 65/04
Normen:
BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 BV 436/03

Mitbestimmung bei Einstellung von Aushilfskräften in der papierverarbeitenden Industrie

LAG München, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 6 TaBV 65/04

DRsp Nr. 2006/20019

Mitbestimmung bei Einstellung von Aushilfskräften in der papierverarbeitenden Industrie

»Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus § 99 BetrVG bei Einstellung von Aushilfskräften im Bereich der Bayerischen Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus § 99 BetrVG.

Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) ist Mitglied im Verband der Bayerischen Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie e. V. Für die Herstellung eines Katalogs stellte sie jährlich Aushilfskräfte ein, die seit ca 1993 bis 2003 nach Lohngruppe I des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Bayern, bei mehrfacher Beschäftigung nach Lohngruppe II dieses Tarifvertrages, vergütet worden sind. Die Eingruppierung in die Lohngruppen I und II hatte die Arbeitgeberin dabei jeweils zusammen mit ihrem Antrag auf Zustimmung zur Einstellung der jeweiligen Aushilfen dem Antragsteller (Betriebsrat) mitgeteilt.

Seit 4. Dezember 2003 gruppiert die Antragsgegnerin diese Aushilfen nicht mehr ein, sondern zahlt ihnen eine frei vereinbarte Vergütung unterhalb der Tariflöhne.