I.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus § 99 BetrVG.
Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) ist Mitglied im Verband der Bayerischen Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie e. V. Für die Herstellung eines Katalogs stellte sie jährlich Aushilfskräfte ein, die seit ca 1993 bis 2003 nach Lohngruppe I des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Bayern, bei mehrfacher Beschäftigung nach Lohngruppe II dieses Tarifvertrages, vergütet worden sind. Die Eingruppierung in die Lohngruppen I und II hatte die Arbeitgeberin dabei jeweils zusammen mit ihrem Antrag auf Zustimmung zur Einstellung der jeweiligen Aushilfen dem Antragsteller (Betriebsrat) mitgeteilt.
Seit 4. Dezember 2003 gruppiert die Antragsgegnerin diese Aushilfen nicht mehr ein, sondern zahlt ihnen eine frei vereinbarte Vergütung unterhalb der Tariflöhne.
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