BAG - Beschluß vom 16.07.1991
1 ABR 66/90
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 75 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2380
BB 1992, 564
NZA 1992, 178
VersR 1992, 858
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 06.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/89
LAG Frankfurt/Main, vom 03.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 182/89

Mitbestimmung bei Einteilung des Verkaufsgebiets

BAG, Beschluß vom 16.07.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 66/90

DRsp Nr. 1996/6096

Mitbestimmung bei Einteilung des Verkaufsgebiets

»Der Betriebsrat hat bei der Ein- und Zuteilung der Bearbeitungsgebiete von Außendienstangestellten nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. «

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 75 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Betriebsrat und Arbeitgeber streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Vertriebsgebiete für die Außendienstmitarbeiter zusteht.

Der Arbeitgeber ist die deutsche Niederlassung eines schwedischen Automobilkonzerns. Im Zuge einer größeren Umstrukturierung im Jahre 1988 wurde der Dienstsitz der Mitarbeiter des Pkw-Außendienstes, soweit individualrechtlich möglich, nach D verlegt. Am 28. November 1988 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Entschlüsse über die Neuorganisation des Pkw-Außendienstes mit. Über die Mitbestimmungspflichtigkeit der mit der Neuorganisation verbundenen Maßnahmen leitete der Gesamtbetriebsrat ein Beschlußverfahren beim Arbeitsgericht Offenbach ein (- 3 BV 79/88 -). Am 7. Februar 1989 schlossen der damalige Gesamtbetriebsrat, für den Betriebsrat handelnd, und der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Neuorganisation des Pkw-Außendienstes. Im Vorspann dieser Betriebsvereinbarung heißt es: