LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2005
10 TaBV 46/05
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 50 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1104 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 169
AuR 2006, 132
BB 2006, 335
NZA-RR 2006, 81
ZIP 2006, 436
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 20/05

Mitbestimmung bei Ethikrichtlinien der US-amerikanischen Muttergesellschaft - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats - verfassungswidrige Einflussnahme auf Freizeitverhalten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 46/05

DRsp Nr. 2006/1535

Mitbestimmung bei Ethikrichtlinien der US-amerikanischen Muttergesellschaft - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats - verfassungswidrige Einflussnahme auf Freizeitverhalten

»1. Ethikrichtlinien einer Us-amerikanischen Muttergesellschaft, die über die deutsche Arbeitgeberin in den Betrieben in Deutschland eingeführt werden, unterliegen dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn und soweit Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG berührt sind.2. Führt die deutsche Arbeitgeberin diese Richtlinien deutschlandweit in ihren Betrieben ein, hat der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht wahrzunehmen. Nach dem Selbstverständnis des Unternehmens kann die Ethikrichtlinie nur in allen Betrieb einheitlich eingeführt werden.3. Ordnet die Arbeitgeberin an, dass ihr jeglicher Verstoß gegen die Ethikrichtlinie entweder über den Vorgesetzten, über eine anonyme Telefonhotline oder über ein Ethikbüro mitgeteilt werden muss, unterliegt dieses Verfahren der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ob der Betriebsrat auch darüber mitbestimmen muss, bei welchen Verstößen eine Unterrichtung zu erfolgen hat, bleibt offen.