BAG - Beschluß vom 18.12.1990
1 ABR 11/90
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 76 Nr. 5 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988) § 3, § 4, § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 06.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 20/88
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Beschluß vom 1.8.1989 - 13 (12) TaBV 162/88 -,

Mitbestimmung bei Freizeitausgleich

BAG, Beschluß vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 11/90

DRsp Nr. 1999/9581

Mitbestimmung bei Freizeitausgleich

»1. Die Dauer der Betriebsnutzungszeit im Sinne von § 4 Nr. 6 MTV 1988 unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. 2. Zu einem Freizeitausgleich führen nur Differenzen zwischen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der wöchentlichen Betriebsnutzungszeit. Betriebsnutzungszeit ist die Zeit, in der die betrieblichen Anlagen und Einrichtungen dadurch genutzt werden, daß die Arbeitnehmer an ihnen tatsächlich arbeiten. 3. Bezahlt der Arbeitgeber den im Drei-Schicht-Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern zusätzlich zu ihrer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit eine "Pause zum Einnehmen der Mahlzeiten", in der die Arbeitnehmer den Pausenraum aufsuchen, so wird durch diese Pause die Betriebsnutzungszeit nicht verlängert. 4. Ein Spruch der Einigungsstelle kann nicht bestimmen, daß Zeitguthaben, die zu einem Freizeitausgleich führen, auch an Tagen entstehen, an denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, für die jedoch das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. 5. In einem Spruch der Einigungsstelle kann nicht bestimmt werden, daß zum Ausgleich von Zeitguthaben festgelegte freie Tage nachzugewähren sind, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen arbeitsunfähig krank oder aus anderen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 76 Nr. 5 ;