OVG Niedersachsen - Beschluss vom 24.01.2008
18 MP 14/07
Normen:
NPersVG § 64 Abs. 1 ; NPersVG § 66 Abs. 1 ; NPersVG § 66 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 391
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 2/07

Mitbestimmung bei Öffnung einer Sparkasse an Sonnabenden - Aufgabenerfüllung; Dienstvereinbarung; Mitbestimmung; Öffnungszeiten; Sparkasse

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 18 MP 14/07

DRsp Nr. 2008/7521

Mitbestimmung bei Öffnung einer Sparkasse an Sonnabenden - Aufgabenerfüllung; Dienstvereinbarung; Mitbestimmung; Öffnungszeiten; Sparkasse

»Die Entscheidung, eine Sparkasse an einem Sonnabend zu öffnen, hat allein aufgabenbezogenen Charakter und stellt daher keine mitbestimmungspflichtige innerdienstliche Maßnahme dar. Mitbestimmungspflichtig ist erst die infolge der Änderung der Öffnungszeiten notwendig werdende Arbeitszeitregelung.«

Normenkette:

NPersVG § 64 Abs. 1 ; NPersVG § 66 Abs. 1 ; NPersVG § 66 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

Die Beschwerde, über die gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sowie § 944 ZPO der Vorsitzende des Fachsenats entscheidet, hat keinen Erfolg.