LAG Nürnberg - Beschluss vom 14.12.2016
4 TaBV 38/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 25/15

Mitbestimmung bei Regelungen bezüglich des persönlichen Verhaltens am Arbeitsplatz insbesondere hinsichtlich Sauberkeit und AufgeräumtheitUnterlassungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidrigen Regelungen zum Ordnungsverhalten der Beschäftigten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 38/16

DRsp Nr. 2018/6900

Mitbestimmung bei "Regelungen bezüglich des persönlichen Verhaltens am Arbeitsplatz insbesondere hinsichtlich Sauberkeit und Aufgeräumtheit" Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidrigen Regelungen zum Ordnungsverhalten der Beschäftigten

1. Anordnungen des Arbeitgebers, das Bekleben betrieblicher Einrichtungen, die Führung überwiegend dienstlicher Kommunikation, das Aufräumen des Arbeitsplatzes, der Entsorgung technischen Equipments und die Benützung separater Abfallbehälter betreffend, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG, denn sie regeln den Umgang mit Firmeneigentum und betreffen schwerpunktmäßig das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers. 2. Dagegen betreffen Beschränkungen hinsichtlich des Platzierens privater Gegenstände am eigenen Arbeitsplatz, des Belegens freier anderer Arbeitsplätze oder der Oberseite von Schränken sowie Anordnungen zur Pflege, zum Gießen und Zurückschneiden mitgebrachter privater Zimmerpflanzen schwerpunktmäßig das Ordnungsverhalten des Mitarbeiters und sind mitbestimmungspflichtig.

1. Die Beschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 08.06.2016, Az.: 12 BV 25/15, werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.