BAG - Beschluß vom 09.07.1991
1 ABR 57/90
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, §§ 75, 94, 95 ;
Fundstellen:
BAGE 68, 127
BB 1991, 2228
CR 1992, 101
NZA 1992, 126
VersR 1992, 768
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Aachen - Beschluß vom 31.8.1989 - 5d BV 8/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Beschluß vom 12.6.1990 - 4 TaBV 2/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmung bei Sicherheitsüberprüfungen

BAG, Beschluß vom 09.07.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 57/90

DRsp Nr. 1996/6095

Mitbestimmung bei Sicherheitsüberprüfungen

»Macht die Genehmigungsbehörde dem Betreiber einer kerntechnischen Anlage zur Auflage, daß nur Personen eingestellt und weiterbeschäftigt werden dürfen, die einer Sicherheitsüberprüfung durch die Genehmigungsbehörde unterzogen worden sind, so kann der Betriebsrat nicht verlangen, daß solche Sicherheitsüberprüfungen unterbleiben, solange er diesen nicht zugestimmt hat (Bestätigung der Entscheidung vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 9/87 - BAGE 58, 297 = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, §§ 75, 94, 95 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, für schon beschäftigte Mitarbeiter und im Falle von Neueinstellungen sogenannte Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen.