BAG - Beschluß vom 10.12.2002
1 ABR 27/01
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5, 10 § 95 Abs. 1, 2, 3 § 99 Abs. 1 § 50 Abs. 1 ; PostPersRG § 4 Abs. 3 §§ 24 28 29 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
AuR 2003, 398
BAGE 104, 187
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 50/00
ArbG Bonn, vom 10.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 13/00

Mitbestimmung bei sog. Insichbeurlaubungen von Beamten nach § 4 Abs. 3 PostPersRG; Zuständigkeit der Einigungsstelle; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle; Feststellungsinteresse für die Anfechtung solcher Beschlüsse; Anhörungsrecht im Beschlussverfahren - Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht; Prozeßrecht

BAG, Beschluß vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 27/01

DRsp Nr. 2003/10555

Mitbestimmung bei sog. Insichbeurlaubungen von Beamten nach § 4 Abs. 3 PostPersRG; Zuständigkeit der Einigungsstelle; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle; Feststellungsinteresse für die Anfechtung solcher Beschlüsse; Anhörungsrecht im Beschlussverfahren - Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht; Prozeßrecht

»Bei der Festlegung von Kriterien für die Auswahl von Beamten zur sog. Insichbeurlaubung gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG handelt es sich um die Aufstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Umgruppierungen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ob dazu auch gegen den Willen des Arbeitgebers eine Einigungsstelle gebildet werden kann, hängt nach § 95 Abs. 2 BetrVG von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab.«

Orientierungssätze: 1. In einem vom Gesamtbetriebsrat eingeleiteten Beschlußverfahren über den Umfang der Mitbestimmung bei der sog. Insichbeurlaubung von Beamten eines Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost sind auch die örtlichen Betriebsräte nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören; die Anhörung kann noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden.