LAG Köln, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 50/00
ArbG Bonn, vom 10.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 13/00
Mitbestimmung bei sog. Insichbeurlaubungen von Beamten nach § 4 Abs. 3 PostPersRG; Zuständigkeit der Einigungsstelle; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle; Feststellungsinteresse für die Anfechtung solcher Beschlüsse; Anhörungsrecht im Beschlussverfahren - Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht; Prozeßrecht
BAG, Beschluß vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 27/01
DRsp Nr. 2003/10555
Mitbestimmung bei sog. Insichbeurlaubungen von Beamten nach § 4 Abs. 3PostPersRG; Zuständigkeit der Einigungsstelle; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle; Feststellungsinteresse für die Anfechtung solcher Beschlüsse; Anhörungsrecht im Beschlussverfahren - Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht; Prozeßrecht
»Bei der Festlegung von Kriterien für die Auswahl von Beamten zur sog. Insichbeurlaubung gemäß § 4 Abs. 3PostPersRG handelt es sich um die Aufstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Umgruppierungen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ob dazu auch gegen den Willen des Arbeitgebers eine Einigungsstelle gebildet werden kann, hängt nach § 95 Abs. 2BetrVG von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab.«
Orientierungssätze:1. In einem vom Gesamtbetriebsrat eingeleiteten Beschlußverfahren über den Umfang der Mitbestimmung bei der sog. Insichbeurlaubung von Beamten eines Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost sind auch die örtlichen Betriebsräte nach § 83 Abs. 3ArbGG zu hören; die Anhörung kann noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.