LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.09.2005
6 TaBV 26/05
Normen:
BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 57/04

Mitbestimmung bei Tätigkeiten einer Arbeitsgemeinschaft im Betrieb eines Mitglieds

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 6 TaBV 26/05

DRsp Nr. 2006/21592

Mitbestimmung bei Tätigkeiten einer Arbeitsgemeinschaft im Betrieb eines Mitglieds

Für die Frage, ob Tätigkeiten einer Arbeitsgemeinschaft, die in den Räumen eines Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft und nicht auf einer gemeinsam übernommenen Baustelle oder sonstigen Lokalität stattfinden, der Mitbestimmung des ansässigen Betriebsrates unterliegen, kommt es nicht allein auf eine Koordination der beteiligten Einrichtungen zur Erfüllung übernommener Aufgaben als Bietergemeinschaft an sondern darauf, ob tatsächlich eine Eingliederung der betreffenden Mitarbeiter erfolgt ist; diese Eingliederung ist nicht rein körperlich zu bewerten sondern danach, ob die ansässige Arbeitgeberin in die Funktion des Arbeitgebers tritt und dementsprechend typische Arbeitgeberfunktionen den betreffenden Arbeitnehmern gegenüber ausübt.

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

1.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung handelt, wenn einzelne Mitarbeiter des Christlichen Jugenddorfwerks Mainz in den Räumen der Beteiligten zu 2) im Rahmen einer von der Bundesagentur für Arbeit vergebenen Bildungsmaßnahme, die der Bietergemeinschaft zwischen der Beteiligten zu 2) und des CJD vergeben wurde, eingesetzt werden.