BAG - Beschluß vom 12.12.1995
1 ABR 31/95
Normen:
BPersVG § 76 ; BetrVG § 99 ; DBGrG §§ 12, 17, 19, 21 ;
Fundstellen:
BB 1996, 112, 1336
BB 1996, 112
BB 1996, 1336
DB 1996, 100, 2634
NZA 1996, 837
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 06.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 45/94
LAG Düsseldorf, vom 20.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 37/95

Mitbestimmung bei tariflicher Bewertung der Arbeitsplätze von Bahnbeamten

BAG, Beschluß vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 31/95

DRsp Nr. 1996/21255

Mitbestimmung bei tariflicher Bewertung der Arbeitsplätze von Bahnbeamten

»Bei der Deutschen Bahn AG dient die tarifliche Bewertung von Arbeitsplätzen, die mit Beamten besetzt sind, nur der Personalkostenabrechnung mit dem Bundeseisenbahnvermögen. Sie ist keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne von § 99 BetrVG

Normenkette:

BPersVG § 76 ; BetrVG § 99 ; DBGrG §§ 12, 17, 19, 21 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die tarifliche Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstellt.

Die beteiligte Arbeitgeberin ist die Deutsche Bahn AG. Antragsteller ist der in ihrer Niederlassung O, Standort D, gewählte Betriebsrat. In diesem Betrieb werden neben Arbeitern und Angestellten beamtete Mitarbeiter beschäftigt. Diese sind der Arbeitgeberin im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn gem. § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) zur Dienstleistung zugewiesen worden. Sie haben ihren Beamtenstatus behalten. Gem. § 21 Abs. 1 DBGrG leistet die Arbeitgeberin an das Bundeseisenbahnvermögen für die ihr zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer erbringen müßte.