BAG - Beschluß vom 18.10.1994
1 ABR 17/94
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 70 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1995, 523
BB 1995, 566
DB 1995, 832
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 47
NZA 1995, 390
SAE 1995, 355
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 7. Oktober 1992 Essen - 4 BV 94/91 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 1. Oktober 1993 Düsseldorf - 17 (11) TaBV 248/92 ,

Mitbestimmung bei übertariflicher Entlohnung - Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat

BAG, Beschluß vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 17/94

DRsp Nr. 1995/3374

Mitbestimmung bei übertariflicher Entlohnung - Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat

»1. Gewährt der Arbeitgeber einer Mehrzahl von Arbeitnehmern einheitlich übertarifliche Vergütung in Höhe der halben Differenz zwischen der maßgebenden und der nächsthöheren Tarifgruppe (sog. Halbgruppen), kann hierin die mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes liegen. Das gilt auch dann, wenn jeweils unterschiedliche Gründe für die Gewährung der Zulage maßgebend waren. 2. Solange der Arbeitgeber keine unternehmenseinheitliche Regelung für eine übertarifliche Vergütung anstrebt, ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern der Betriebsrat des jeweils betroffenen Einzelbetriebes zuständig. Bestreitet der Arbeitgeber, eine Regelung angestrebt und geschaffen zu haben, kann er nicht hilfsweise geltend machen, jedenfalls komme nur eine unternehmenseinheitliche Regelung, und damit die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, in Betracht.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 50 Abs. 1 ;

Gründe: