LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 19.01.2011
2 TaBV 8/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 315; TV Ratio DTKS § 1 Abs. 2; TV Ratio DTKS § 3; TV Ratio DTKS § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 49/09

Mitbestimmung bei Versetzung; Widerspruch des Betriebsrats bei fehlender Auswahlentscheidung nach Rationalisierungstarifvertrag; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/10

DRsp Nr. 2011/5122

Mitbestimmung bei Versetzung; Widerspruch des Betriebsrats bei fehlender Auswahlentscheidung nach Rationalisierungstarifvertrag; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung

Der Betriebsrat kann einen Widerspruch bei Versetzungen gemäß § 99 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG damit begründen, dass eine nach dem TV Ratio und nach § 315 BGB erforderliche Auswahlentscheidung unterblieben ist.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 315; TV Ratio DTKS § 1 Abs. 2; TV Ratio DTKS § 3; TV Ratio DTKS § 4;

Gründe:

Dem Verfahren liegt ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichts Rostock vom 04. Mai 2010 - 1 BV 49/09 - folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten streiten über die Versetzung von 492 bislang in B. beschäftigten Mitarbeitern nach F., insbesondere über die Pflicht zur Durchführung eines Auswahlverfahrens nach §§ 3, 4 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 25.06.-2007 (im Folgenden: TV Ratio).

Die Beteiligte zu 1 ist ein Tochterunternehmen der Dxx Txxx AG, das Callcenter-Dienstleistungen erbringt und in acht Regionen aufgeteilt ist. Die Kundenniederlassung Nxxx, in der mehr als 1.000 Beschäftigte tätig sind, erstreckt sich über die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.