I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Dem Verfahren liegt ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichts Rostock vom 04. Mai 2010 -
Die Beteiligten streiten über die Versetzung von 492 bislang in B. beschäftigten Mitarbeitern nach F., insbesondere über die Pflicht zur Durchführung eines Auswahlverfahrens nach §§ 3, 4 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 25.06.-2007 (im Folgenden: TV Ratio).
Die Beteiligte zu 1 ist ein Tochterunternehmen der Dxx Txxx AG, das Callcenter-Dienstleistungen erbringt und in acht Regionen aufgeteilt ist. Die Kundenniederlassung Nxxx, in der mehr als 1.000 Beschäftigte tätig sind, erstreckt sich über die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.
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