BAG - Beschluss vom 13.12.2011
1 ABR 2/10
Fundstellen:
ArbRB 2012, 175
ArbRB 2012, 1
AuR 2012, 265
AuR 2012, 45
BAG-Pressemitteilung Nr. 93/11
BAGE 140, 113
DB 2012, 1993
EzA-SD 2012, 14
NZA 2012, 571
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 116/08
ArbG Köln, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 113/07

Mitbestimmung bei Versetzungen während eines Arbeitskampfs

BAG, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 2/10

DRsp Nr. 2012/279

Mitbestimmung bei Versetzungen während eines Arbeitskampfs

Der Betriebsrat eines abgebenden Betriebs hat bei einer arbeitskampfbedingten Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer in einen bestreikten Betrieb des Arbeitgebers nicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen. Das gilt unabhängig davon, ob der abgebende Betrieb in den Arbeitskampf einbezogen ist oder nicht. Orientierungssätze: 1. Eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfs hat zu erfolgen, wenn bei deren uneingeschränkter Aufrechterhaltung die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Arbeitskampfmaßnahme verhindert und dadurch zwangsläufig zu dessen Nachteil in das Kampfgeschehen eingreift. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitskämpfe, die auf den Abschluss eines Verbands- oder Haustarifvertrags gerichtet sind.