LAG Nürnberg - Beschluss vom 08.01.2003
6 (2) TaBV 39/01
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 ; BetrVG § 90 ; BetrVG § 91 ; ArbSchG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 13.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 4/01

Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung des Betriebsrats zum Gesundheitsschutz; Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Betriebsrats bei baulichen Änderungen ohne Einhaltung der Mitwirkungsrechte

LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 6 (2) TaBV 39/01

DRsp Nr. 2003/12104

Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung des Betriebsrats zum Gesundheitsschutz; Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Betriebsrats bei baulichen Änderungen ohne Einhaltung der Mitwirkungsrechte

»1. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zum Gesundheitsschutz durchführt. Sie stellt kein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen des Arbeitgebers dar, die unter Umständen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer führen könnten. 2. Bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats nach § 90 BetrVG besteht kein "allgemeiner Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch" gegen die Baumaßnahme selbst. 3. Lässt der Eigentümer des Gebäudes, in dem sich der Betrieb befindet, auf dem zu betrieblichen Zwecken nicht genutzten Dach des Gebäudes eine Mobilfunkantenne aufstellen, löst dies Mitwirkungsrechte des Betriebsrats wegen baulicher Maßnahmen an "betrieblichen Räumen" im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht aus.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 ; BetrVG § 90 ; BetrVG § 91 ; ArbSchG § 3 ;

Gründe:

I.