LAG Niedersachsen - Beschluss vom 25.01.2016
12 TaBV 81/15
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 6/15

Mitbestimmung beim Einsatz von Lokführern eines Personaldienstleisters auf Güterzügen der ArbeitgeberinUnbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats bei fehlender betrieblicher Eingliederung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen 12 TaBV 81/15

DRsp Nr. 2016/13095

Mitbestimmung beim Einsatz von Lokführern eines Personaldienstleisters auf Güterzügen der Arbeitgeberin Unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats bei fehlender betrieblicher Eingliederung

1. Der Einsatz von Lokführern eines Personaldienstleisters auf Güterzügen des Arbeitgebers unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des dortigen Betriebsrats, wenn diese Lokführer nicht in den Betrieb eingegliedert sind. 2. An der Eingliederung in den Betrieb fehlt es, wenn die typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz nicht der Arbeitgeber, sondern der Personaldienstleister trifft. Zu diesen Entscheidungen gehören insbesondere die Einteilung der einzelnen Lokführer auf ihre Schichten, die Urlaubsgewährung, die Ablösung für Pausen oder im Krankheitsfall sowie die Erteilung etwaiger Einzelweisungen während der Fahrt.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 15. Juli 2015 - 5 BV 6/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob der Einsatz von Lockführern der M. mbH durch die Beteiligte zu 2) eine Einstellung iSv. § 99 BetrVG darstellt.