OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 19.12.1996
8 L 62/96
Normen:
PersVG MV § 62, § 68, § 73, § 75 ;
Fundstellen:
RAnB Nr. 107/97

Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Erstellung von Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung? - Partnerschaftsprinzip, Doppelzuständigkeit von Personalvertretungen, Mitbestimmung bei ressortübergreifenden Maßnahmen

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 8 L 62/96

DRsp Nr. 1997/6775

Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Erstellung von Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung? - Partnerschaftsprinzip, Doppelzuständigkeit von Personalvertretungen, Mitbestimmung bei ressortübergreifenden Maßnahmen

»1. Im Hinblick auf das Unterlassen einer (nach Ansicht der Personalvertretung gebotenen) Maßnahme kommt die Mitbestimmung nach §§ 62, 68 PersVG MV nicht in Betracht. 2. Für die Zuständigkeit des Personalrats nach § 73 Abs. 1, 2 PersVG MV kommt es auf die tatsächlich entscheidende Dienststelle an; nur eine bei dieser gebildete Personalvertretung kann von ihr beteiligt werden. 3. Für ressortübergreifende Maßnahmen findet § 73 Abs. 3 PersVG MV keine Anwendung. 4. Durch § 75 PersVG MV werden Zuständigkeiten von Personalräten weder begründet noch beseitigt.«

Normenkette:

PersVG MV § 62, § 68, § 73, § 75 ;

Sachverhalt:

I. Die drei Antragsteller, Hauptpersonalräte bei den (zu 1 bis 3) beteiligten Landesministerien, machen Beteiligungsrechte im Hinblick auf die vom Innenministerium (dem Beteiligten zu 4) erlassenen Beurteilungsrichtlinien vom 3.8.1994 (Amtsblatt MV S. 850) geltend.