OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2022
34 A 981/21.PVL
Normen:
ASiG § 19; LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4019/18

Mitbestimmung des auf der Ebene der Bezirksregierung gebildeten Lehrkräfte-Personalrats bei der Durchführung der arbeitsschutzrechtlichen Regelbegehungen an Förderschulen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 34 A 981/21.PVL

DRsp Nr. 2022/15744

Mitbestimmung des auf der Ebene der Bezirksregierung gebildeten Lehrkräfte-Personalrats bei der Durchführung der arbeitsschutzrechtlichen Regelbegehungen an Förderschulen

1. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats setzt das Vorliegen einer Maßnahme derjenigen Dienststelle voraus, bei der er gebildet ist. Ist die Dienststelle nach außen hin nicht allein entscheidungsbefugt, liegt eine eigene Regelung nur dann vor, wenn die Dienststelle einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung hat.2. Eine Maßnahme, die der Dienststellenleiter nicht selbst trifft, ist ihm personalvertretungsrechtlich dann zuzurechnen, wenn er einer organisatorisch nachgeordneten Stelle, die keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, Befugnisse zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung überträgt oder es sich um geduldetes Handeln eigener Beschäftigter handelt.3. Ein Unterlassen stellt grundsätzlich keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar. Es kann nur dann der Mitbestimmung unterliegen, wenn das Gesetz die Versagung, Untersagung oder Ablehnung einer Maßnahme ausdrücklich für mitbestimmungspflichtig erklärt.