LAG Hamm - Beschluss vom 23.01.2004
10 TaBV 43/03
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 81 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 BV 24/02 - 12.02.2003,

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzung von Filialmitarbeitern von einer Filiale zu einer anderen Filiale; grobe Pflichtverletzung; unzulässiger Globalantrag

LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 10 TaBV 43/03

DRsp Nr. 2004/4475

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzung von Filialmitarbeitern von einer Filiale zu einer anderen Filiale; grobe Pflichtverletzung; unzulässiger Globalantrag

»1. Ein Antrag, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, Versetzungen von Arbeitnehmern ohne Zustimmung des Betriebsrates vorzunehmen, ist als Globalantrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig.2. Die Zuweisung eines Filialmitarbeiters zu einer anderen Filiale, die mit einem räumlichen Ortswechsel in eine andere politische Gemeinde verbunden ist, stellt eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 81 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten noch um die Zustimmung des Betriebsrates bei Versetzungen.

Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen der Backwarenindustrie mit ca. 110 Filialen, in denen mehr als 900 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Im Betrieb des Arbeitgebers ist ein Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gebildet.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Arbeitgebers finden die Tarifverträge des Bäckereihandwerks Anwendung, in denen u.a. eine Probezeit von einem Monat vorgesehen ist.