Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung infolge Änderung der Tarifgruppe auf eine übertarifliche Zulage.
Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1981 bei dem beklagten Zeitungsverlag als Redakteur beschäftigt. Der Anstellung vorausgegangen war ein Bewerbungsschreiben vom 3. Mai 1981, in dem der Kläger unter Bezugnahme auf seine Eingruppierung in früheren Tätigkeiten seine finanziellen Vorstellungen mit 3.800,-- DM angegeben hatte. Die Parteien trafen in § 6 des am 1. Juni 1981 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags folgende Gehaltsregelung:
"§ 6 Gehalt
Der Redakteur wird in Gehaltsgruppe R III a des Gehaltstarifs vom 1.5.1980 eingestuft.
Sein monatliches tarifliches/übertarifliches Bruttogehalt
beträgt 3.472,-- DM
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