BAG - Urteil vom 22.09.1992
1 AZR 235/90
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 54 zu § 87 BetrVG 1972
BAGE 71, 165
BB 1992, 2512
BB 1993, 137
DB 1993, 280
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 33
NZA 1993, 232
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 26.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1644/88
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 7.3.1990 - 15 (17) Sa 1421/89 -,

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage

BAG, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 235/90

DRsp Nr. 1998/7306

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage

»Rechnet der Arbeitgeber die einen einzelnen Arbeitnehmer bei unveränderter Tätigkeit betreffende Tariflohnerhöhung infolge Wechsels der Tarifgruppe (hier nach Erreichen einer bestimmten Zahl von Berufsjahren) ganz oder teilweise auf eine übertarifliche Zulage an, besteht hinsichtlich dieser Anrechnung kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, weil für eine anderweitige Verteilung der Kürzung kein Raum ist.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung infolge Änderung der Tarifgruppe auf eine übertarifliche Zulage.

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1981 bei dem beklagten Zeitungsverlag als Redakteur beschäftigt. Der Anstellung vorausgegangen war ein Bewerbungsschreiben vom 3. Mai 1981, in dem der Kläger unter Bezugnahme auf seine Eingruppierung in früheren Tätigkeiten seine finanziellen Vorstellungen mit 3.800,-- DM angegeben hatte. Die Parteien trafen in § 6 des am 1. Juni 1981 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags folgende Gehaltsregelung:

"§ 6 Gehalt

Der Redakteur wird in Gehaltsgruppe R III a des Gehaltstarifs vom 1.5.1980 eingestuft.

Sein monatliches tarifliches/übertarifliches Bruttogehalt

beträgt 3.472,-- DM