BAG - Beschluß vom 27.10.1992
1 ABR 17/92
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1993, 795, 1589
DB 1993, 1143
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 40
NZA 1993, 561
SAE 1993, 352, 360
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12/90
LAG Hamburg, vom 30.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 12/90

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen sowie bei Anhebung der Gehälter von AT-Angestellten

BAG, Beschluß vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 17/92

DRsp Nr. 1998/7311

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen sowie bei Anhebung der Gehälter von AT-Angestellten

»1. Ein das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen begründender kollektiver Tatbestand liegt in der Regel vor, wenn die Anrechnung aus Leistungsgründen erfolgt, wegen der Kürze der Betriebszugehörigkeit bzw. der absehbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wegen einer zuvor stattgefundenen Gehaltsanhebung. Kein kollektiver Tatbestand ist hingegen anzunehmen, wenn die Anrechnung auf Wunsch eines Arbeitnehmers zur Vermeidung steuerlicher Nachteile vorgenommen wird. 2. Der Betriebsrat hat bei der Anhebung der Gehälter von AT-Angestellten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, solange ein mitbestimmtes Gehaltsgruppensystem noch nicht besteht.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Umfang von Mitbestimmungsrechten bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen sowie bei der Erhöhung der Gehälter von AT-Angestellten.

Der Arbeitgeber ist ein Zeitschriftenverlag, der im April 1990 563 Mitarbeiter beschäftigte, davon 425 kaufmännische Mitarbeiter. Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat.