BAG - Beschluss vom 17.03.2015
1 ABR 48/13
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 94 Abs. 2; BetrVG § 96; BetrVG § 97 Abs. 1; BetrVG § 97 Abs. 2; BetrVG § 98; ArbGG § 64 Abs. 3a S. 1; ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 94 Nr. 11
AUR 2015, 333
ArbRB 2015, 202
BAGE 151, 117
BB 2015, 1588
DB 2015, 1971
DB 2015, 8
EzA-SD 2015, 15
NJW 2015, 8
NZA 2015, 885
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 11/12
ArbG Hamburg, vom 07.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 22/11

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze

BAG, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 48/13

DRsp Nr. 2015/10015

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze nach § 94 Abs. 2 BetrVG erstreckt sich auch auf die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens. Vollzieht sich dieses auf der Grundlage von Mitarbeitergesprächen, werden diese vom Mitbestimmungsrecht erfasst. Orientierungssätze: 1. Nach § 94 Abs. 2 BetrVG bedarf die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrats. Das Beteiligungsrecht ermöglicht es dem Betriebsrat nicht, von sich aus an den Arbeitgeber heranzutreten und von diesem die Aufstellung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen zu verlangen. Entschließt sich der Arbeitgeber aber, allgemeine Beurteilungsprinzipien einzuführen, hat der Betriebsrat deren Inhalt mitzubestimmen. 2. Der Mitbestimmung nach § 94 Abs. 2 BetrVG unterliegen die Festlegung der materiellen Beurteilungsmerkmale und die Grundlagen der Beurteilung. Sie erstreckt sich auch auf die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens. Vollzieht sich dieses auf der Grundlage von Mitarbeitergesprächen, werden diese vom Mitbestimmungsrecht erfasst.