LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.06.2014
6 TaBV 23/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 23 Abs. 3; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 52/13

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Dienstplanerstellung für eine Kombikasse in KinobetriebAntrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Zuweisung von Tätigkeiten an der Kombikasse in Vollzug der Dienstplanung ohne Zustimmung des Betriebsrats

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 6 TaBV 23/13

DRsp Nr. 2015/15852

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Dienstplanerstellung für eine Kombikasse in Kinobetrieb Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Zuweisung von Tätigkeiten an der Kombikasse in Vollzug der Dienstplanung ohne Zustimmung des Betriebsrats

Dem Betriebsrat steht bei der Aufstellung von Dienstplänen für die Mitarbeiter eines Kinos auch hinsichtlich des dort geregelten Einsatzes von Mitarbeitern an einer sog. Kombikasse (gemeinsamer Verkauf von Tickets sowie Speisen/Getränke) ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 31.07.2013 - 3 BV 52/13 - teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Der Beteiligten zu 2 wird untersagt, in Vollzug der Dienstplanung Arbeitnehmern Tätigkeiten an der Kombikasse zuzuweisen, es sei denn, der Beteiligte zu 1 hat seine Zustimmung zu dem Dienstplan erteilt, diese wurde durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt oder die Beteiligte zu 2 ist gemäß § 4 Abs. 7 und 8 der Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die Erstellung von Dienstplänen aufgrund eines anhängigen Einigungsstellenverfahrens zur Inkraftsetzung eines vorläufigen Dienstplanes berechtigt.